Satzung der Gesellschaft für Heimatgeschichte Pritzwalk und Umgebung e.V.

 

§ 1 (Name, Sitz und Geschäftsjahr)

 

Die Gesellschaft führt den Namen „Gesellschaft für Heimatgeschichte Pritzwalk und Umgebung e.V.“ Sie ist Nachfolgerin der 1986 gegründeten Gesellschaft für Heimatgeschichte. Die Gesellschaft für Heimatgeschichte e. V. (im Folgenden als GfH bezeichnet) hat ihren Geschäftssitz im Stadt- und Brauereimuseum Pritzwalk, Meyenburger Tor 3a, 16928 Pritzwalk. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 (Zweck der Gesellschaft)

 

  1. Die GfH versteht sich als eigenständige, parteienunabhängige Vereinigung, die sich humanistischen Traditionen verpflichtet fühlt.
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung der Heimatpflege- und Heimatkunde. Ihre Mitglieder erforschen die Alltags-, Sprach- und Kirchengeschichte unseres Territoriums, führen Ortschroniken und unterstützen die Bemühungen der Stadt Pritzwalk zur Erhaltung und Sicherung des Stadt- und Brauereimuseums und des Bismarck-Turmes.
  3. Die GfH ist vor allem in den Städten Pritzwalk, Putlitz und Meyenburg sowie in den umliegenden Dörfern und Gemeinden (Altkreis Pritzwalk) aktiv. Sie pflegt besonders enge Beziehungen zu den Heimatvereinen der Prignitz.
  4. Die GfH organisiert heimatgeschichtliche Veranstaltungen, unterstützt Lehrer und Schüler und publiziert ihre Forschungsergebnisse. In regelmäßigen Abständen veröffentlicht die GfH eine neue Ausgabe der "Pritzwalker Heimatblätter".
  5. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die GfH kann Geld- und Sachspenden für gemeinnützige Zwecke entgegennehmen.

 

§ 3 (Mitgliedschaft)

 

  1. Mitglieder können Einzelpersonen ab dem 14. Lebensjahr werden, die sich mit heimatgeschichtlicher Forschung und Pflege in ihrer Vielfalt beschäftigen oder für heimatgeschichtliche Fragen Interesse haben.
  2. Juristische Personen, Vereine und sonstige Institutionen können korporative Mitglieder werden.
  3. Der Wunsch, Mitglied zu werden, ist dem Vorstand mündlich oder schriftlich mitzuteilen. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Aufnahme neuer Mitglieder. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Streichung oder Ausschluss. Der Austritt erfolgt durch Kündigung (Frist: 3 Monate) oder Streichung, wenn der Mitgliedsbeitrag länger als 12 Monate nicht gezahlt wurde. Der Ausschluss erfolgt, wenn ein Mitglied dem Zwecke der Gesellschaft zuwiderhandelt oder deren Ansehen in der Öffentlichkeit schädigt. Die Entscheidung trifft die Mitgliederversammlung, der Ausschluss wird vom Vorstand ausgesprochen.

 

§ 4 (Finanzen)

 

  1. Die Gesellschaft finanziert sich durch Beiträge, Einnahmen aus Publikationen, Zuwendungen und Spenden.
  2. Der Jahresbeitrag wird differenziert gehalten und beträgt für Einzelpersonen und Mitglieder 25 Euro, für Schüler, Studenten, Rentner, Arbeitslose und Sozialhilfeempfänger 15 Euro.

        Die Zahlung des Beitrages erfolgt bis 31.03. des laufenden Jahres,

        auf das Konto der GfH, mit der

        IBAN: DE38 1605 0101 1411 0002 81 bei der Sparkasse Prignitz.

 

§ 5 (Organe und Gesellschaft)

 

  1. Die Mitgliederversammlung entscheidet über inhaltliche Grundlinien, Satzungsänderungen und die Aufnahme neuer Mitglieder. Sie wählt den Vorstand für vier Jahre. Bei Satzungsänderungen und Auflösung ist eine Zweidrittelmehrheit aller anwesenden Mitglieder, ansonsten eine einfache Mehrheit aller anwesenden Mitglieder erforderlich.
  2. Die Mitgliederversammlung tritt im Jahr mindestens einmal zusammen. Sie nimmt den Arbeits- und Kassenbericht entgegen und entlastet den Vorstand. Die Einladung erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden.
  3. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dessen Stellvertreter, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und höchstens vier weiteren Beisitzern.
  4. Zwei zu wählende unabhängige Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören, prüfen mindestens einmal im Jahr die Kasse und legen Rechenschaft vor der Mitgliederversammlung ab.

 

§ 6 (Vertretung im Rechtsverkehr)

 

Die Gesellschaft für Heimatgeschichte ist eine juristische Person des Privatrechts. Die Vertretung im Rechtsverkehr erfolgt durch ihren Vorsitzenden und bei dessen Abwesenheit durch seinen Stellvertreter.

Die Registrierung des Vereins erfolgte beim Kreisgericht Pritzwalk unter AZ VR 77.

 

 

§ 7 (Auflösung)

 

Bei Auflösung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Stadt Pritzwalk, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.